23.03.2018 / Bundesgericht weist Beschwerde von drei Stimmbürgern ab
Gleichwohl verbuchen sie einen Teilerfolg, weil das Verfassungsgericht Nidwalden das rechtliche Gehör, respektive das Replikrecht verletzte. Wertung des Urteils Im Bewusstsein, dass es Beschwerden bezüglich politischer Rechte (Abstimmungsfreiheit) beim Bundesgericht besonders schwer haben, ist das Urteil 1C_632/2017 vom 5.3.2018 – nach dem zuvor bereits Erreichten beim Nidwaldner Verfassungsgericht – als Teilerfolg zu werten. Denn das Bundesgericht sieht im Ergebnis seiner Erwägungen auf die Auferlegung von Gerichtsgebühren ab. Dies ist alles andere als alltäglich. Das Urteil schafft in verschiedener Hinsicht klare Verhältnisse, woraus die entsprechenden Lehren für die Zukunft gezogen werden und auch von der Politik und der Exekutive zu ziehen sind. Stets von Teilerfolg ausgegangen Die Beschwerdeführer gingen in ihrer Einschätzung der Rechtslage stets davon aus, dass beim Bundesgericht ein Teilerfolg resultiert. Die Frage war einzig, wie sich dieser wirkungsmässig niederschlagen würde. Das Urteil bedeutet in verschiedener Hinsicht eine gewisse Genugtuung. Erstens, dass das Bundesgericht – entgegen dem Antrag des Regierungsrats – auf die Beschwerde eintrat, sich das Gericht also damit eingehend auseinandersetzte. Verletzung des rechtlichen Gehörs / des Replikrechts Zweitens und sehr wesentlich ist, dass die Lausanner Richter der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gefolgt sind. Dies, weil das Nidwaldner Verfassungsgericht sein Urteil vom 13. November 2017 (VG 17 1) fällte, ohne den Beschwerdeführern die damalige Stellungnahme des Regierungsrats zur Beschwerdeschrift vorgängig zur Vernehmlassung zuzustellen, respektive ohne dazu wenigstens eine Verhandlung anzuordnen, an der die Parteien ihre Äusserungsrechte hätten wahrnehmen können. Gegen dieses bundesverfassungsmässige Grundrecht (…) der Gehörsgewährung hatte sich das Verfassungsgericht (…) vergeblich gewehrt. «Die Verletzung des Replikrechts führt in der Regel […]